§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimat- und Verkehrsverein Fallersleben e.V.“.
Er hat seinen Sitz im Ortsteil Fallersleben der Stadt Wolfsburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Heimatpflege in Fallersleben. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Verein sind:
Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder müssen sich um Fallersleben und den Verein besondere Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die jeweils gültige Vereinssatzung
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Der Wechsel des Wohnorts ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(Härtefallregelung entfällt)
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte. Die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Beitrags für das betreffende Geschäftsjahr bleibt jedoch bestehen.
§ 8 Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederverversammlung.
§ 9 Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird jeweils für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Auf gaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Für die Kassenprüfung werden 2 Mitglieder für zwei Jahre gewählt.
§ 10 Beirat
Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern. Sie werden für 2 Jahre durch die Mitglieder versammlung gewählt.
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst in den ersten 3 Monaten des Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluß des Vorstands oder auf verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Vereins
unverzüglich einberufen werden.
Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlungen leitet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 12 Beschlüsse
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung nicht Gegenteiliges bestimmt. (Ein Satz entfällt)
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig sein, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht der anwesenden Mitglieder Beschlüsse fassen kann.
Die Auflösung kann nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Hoffmann von Fallersleben- Gesellschaft in Fallersleben, die es unmittelbar und ausschließlich gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Fallersleben, 04.03.2006
© Heimat- und Verkehrsverein Fallersleben e.V. Alle Rechte vorbehalten.
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